612 Abs. 1 ZGB). Nur subsidiär, wenn die ungeteilte Zuteilung der Sache zu einem Los wertmässig nicht möglich ist und die Erben sich auch nicht über deren Zuweisung (Person des Übernehmers, Anrechnungswert) oder auf eine körperliche Teilung einigen können, ist die Sache nach Art. 612 Abs. 2 ZGB zu versilbern und der Erlös zu teilen (BGE 143 III 425 E. 4.5 f.; PraxKomm Erbrecht- Weibel, Art. 612 ZGB insbes. N 1 f.). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte