c) Die vorstehend beschriebenen Grundsätze prägen das konkrete Vorgehen bei einer Erbteilung, welches sich wie folgt gestaltet: Gemäss Art. 611 Abs. 1 ZGB bilden die Erben aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind. Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines Erben die zuständige Behörde die Lose zu bilden (Abs. 2) und sind diese nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben zu verteilen (Abs. 3). Als Ausfluss des Grundsatzes der Naturalteilung soll dabei eine Erbschaftssache, die durch körperliche Teilung wesentlich an Wert verlieren würde, einem der Lose ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB).