Gemäss Art. 610 Abs. 1 ZGB haben die Erben bei der Teilung, wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. Daraus folgt zum einen der sog. Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser bezweckt eine qualitative Gleichbehandlung sämtlicher Erben, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder eingesetzte Erben handelt, und unabhängig von den Erbquoten. Von Teilungsvorschriften des Erblassers und vorliegend nicht einschlägigen besonderen Vorschriften (vgl. dazu Art. 612a und Art.