a) Die Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Grundsatz der freien privaten Erbteilung; Art. 607 Abs. 2 ZGB). Solange zwischen ihnen Einstimmigkeit herrscht, sind sie bei der Verteilung der Nachlassgegenstände frei und können sich sogar über Teilungsvorschriften des Erblassers hinwegsetzen. Auch die anderen beiden allgemeinen Grundsätze des Teilungsrechts – der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Naturalteilung (s. dazu sogleich) – haben einer abweichenden Einigung der Erben zu weichen (BGE 143 III 425 E. 4.2; BGE 137 III 8 E. 3.4.1; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 607 ZGB N 3).