Erwägungen (Auszug) © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte […] III. 1. Der Streit dreht sich darum, ob die beiden zum Nachlass gehörenden Wohnungen – wie von der Vorinstanz angeordnet – öffentlich oder – wie von der Klägerin beantragt – unter den Erbinnen zu versteigern sind. Es geht mithin um die Anwendung von Art. 612 Abs. 3 ZGB. Im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente sind gleichwohl vorweg die allgemeinen Grundsätze des Erbteilungsrechts in Erinnerung zu rufen.