Am 16. Mai 2019 entschied das Kreisgericht, dass die Wohnungen öffentlich zu versteigern seien, sollten die Erbinnen nicht innert einer bestimmten Frist die Gelegenheit wahrnehmen, einen Freihandverkauf zu vereinbaren. Nachdem die Klägerin gegen die Anordnung der öffentlichen statt der internen Versteigerung zunächst – wie auf der Rechtsmittelbelehrung angegeben – Beschwerde erhoben hatte, worauf die Einzelrichterin des Kantonsgerichts (Beschwerdeentscheid) nicht eingetreten war, und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist von der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts bewilligt worden war, verlangte sie mit Berufung die Versteigerung der beiden Wohnungen unter den Erbinnen.