Zwischen den Schwestern A. (Klägerin) und B. (Beklagte) ist beim Kreisgericht K. ein Erbteilungsprozess betreffend den Nachlass ihres Vaters hängig. Zu diesem Nachlass gehören u.a. zwei 2.5 Zimmer-Wohnungen, eine in U. GR und eine in V. TI. Am 16. Mai 2019 entschied das Kreisgericht, dass die Wohnungen öffentlich zu versteigern seien, sollten die Erbinnen nicht innert einer bestimmten Frist die Gelegenheit wahrnehmen, einen Freihandverkauf zu vereinbaren.