{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-31_2021-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10675&type=1563347022&cHash=daccaa333621a7ef835b38f29e5e3804", "Checksum": "f96063a35cf9f0424e278421b2c9bf31"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:35:39", "Checksum": "53da4cb7f110d5f18eaad3eaa4681f2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31\n\n4. Die Klägerin kritisiert weiter auch die Ermessensausübung. Sie setzt sich dabei\njedoch in keiner Weise mit der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz\nauseinander, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht gerecht wird. Insbesondere\nerläutert sie nicht, weshalb die Vorinstanz entgegen der von ihr wiederholt geltend\ngemachten Mittellosigkeit (welche gemäss eigenen Aussagen soweit ging, dass sie für\ndie Duldung bzw. Mitwirkung am Expertenaugenschein Vorschussleistungen benötigt\nhätte) hätte davon ausgehen müssen, dass sie, die Klägerin, in der Lage wäre,\nmitzusteigern. Die herrschende Lehre und Praxis äussert sich nun aber klar\ndahingehend, dass immer dann, wenn nur eine Erbin in der Lage ist, mitzubieten, nur\neine öffentliche Versteigerung in Betracht komme (BGer 5C.301/2006 E. 3.1; ZWR 2005\nS. 152; BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB N 52; BK-Tuor/Picenoni, 2. Aufl., Art. 612 ZGB\nN 24; Seeberger, a.a.O., S. 171; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 612 ZGB N 25; CR\nCC II-Spahr, Art. 612 N 26). Deshalb brauchte die Vorinstanz auch einen allfälligen\n\"persönlichen Gebrauch\" durch die Klägerin nicht zu berücksichtigen. Keine Rolle\nspielen bei der Steigerungsfähigkeit lediglich einer Erbin aber auch Pietätsgründe.\nSolche macht die Klägerin zudem erstmals im Berufungsverfahren geltend, obwohl\ndies bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor erster Instanz möglich\ngewesen wäre. Damit ist sie folglich ohnehin nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO).\nFerner hat es sich die Klägerin selbst zuzuschreiben, dass eine Naturalteilung mittels\nLosbildung endgültig vom Tisch ist, nachdem sie durch ihre Weigerung, einen\nExpertenaugenschein ohne Vorschussleistungen zu dulden, eine Schätzung des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerkehrswerts der Wohnung in V. TI unmöglich machte. Es hilft ihr daher auch nicht\nweiter, wenn sie sich auf ihren \"rechtlich zugesicherten Naturalzuweisungsanspruch\"\nsowie ihr bereits durch ein Übernahmeangebot aus dem Jahr 2014 dokumentiertes,\nernsthaftes Interesse an der Übernahme der Wohnung in V. TI beruft. Zu guter Letzt ist\nanzumerken, dass auch die Erfahrungen aus der internen Versteigerung der\nNachlassliegenschaft in Spanien, welche letztlich rund ein Jahr in Anspruch nahm, für\neine öffentliche Versteigerung der streitgegenständlichen Wohnung und die\nAngemessenheit des angefochtenen Entscheids sprechen.\n\nDamit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. […]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9\n"}