{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-31_2021-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10675&type=1563347022&cHash=daccaa333621a7ef835b38f29e5e3804", "Checksum": "f96063a35cf9f0424e278421b2c9bf31"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:35:39", "Checksum": "53da4cb7f110d5f18eaad3eaa4681f2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31\n\naa) Die Klägerin irrt, wenn sie annimmt, Art. 612 Abs. 2 ZGB komme nur dann zur\nAnwendung, wenn alle Erben sich gegen die Übernahme der Erbschaftssache\nsträubten. Die Vorinstanz kam an der von der Klägerin aufgegriffenen Stelle auf die\nMöglichkeit einer analogen Anwendung zu sprechen, wenn sich die Erbschaftssache\nzwar ungeteilt in einem Los unterbringen lasse, indes kein Erbe ein Interesse an der\nÜbernahme habe (BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB N 5; PraxKomm Erbrecht-Weibel,\nArt. 612 ZGB N 18). Auch in diesem Fall ist die Sache zu veräussern und der Erlös zu\nteilen, was sich schon daraus ergibt, dass der Grundsatz der Naturalteilung – wie\neingangs beschrieben (E. 1.a hiervor) – demjenigen der freien privaten Erbteilung zu\nweichen hat.\n\nbb) Vorliegend steht jedoch die direkte Anwendung von Art. 612 Abs. 2 ZGB in Frage.\nDie Erbinnen konnten sich unbestrittenermassen weder über die Person der\nÜbernehmerin noch über den Anrechnungswert der beiden Wohnungen einigen. In\nAchtung des Grundsatzes der Naturalteilung wollte die Vorinstanz deshalb mit Hilfe der\nVerkehrswertgutachten vorweg klären, ob sich die einzelnen Wohnungen ungeteilt in\neinem Los unterbringen liessen (Art. 612 Abs. 1 und Art. 617 f. ZGB). Das Gutachten\nbetreffend die Wohnung in V. TI konnte indes nicht fertiggestellt werden, weil die\nKlägerin dem Gutachter keinen Zugang zur Wohnung gewährte. Es war daher ihre\nWeigerungshaltung, welche es der Vorinstanz letztlich verunmöglichte, abschliessend\nzu beurteilen, ob die Wohnungen in einem Los Platz fänden und einer der Erbinnen in\nnatura zugewiesen werden könnten. Überdies hält die Klägerin in ihrer Berufung selbst\ndafür, dass eine Losbildung mit zu vielen Unsicherheiten verbunden und deshalb\nunrealistisch gewesen wäre. Wenn aber der Weg über die Losbildung aus irgendeinem\nGrund verschlossen ist und auch keine Einigung über die Zuweisung oder Teilung\nzustande kommt, geht nach dem Gesetz der Grundsatz der Gleichbehandlung vor und\nsind die fraglichen Erbschaftssachen zu veräussern (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller\nLüscher, Art. 612 N 1; BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB N 4). Vor diesem Hintergrund kann\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich die Klägerin nicht über die Anwendung von Art. 612 Abs. 2 ZGB beklagen und sich\nauf den Vorrang der Naturalteilung berufen; sie selbst hat es mindestens\nmitzuverantworten, dass die Parteien ihres Rechts, die Zuweisung einer oder beider\nLiegenschaften auf Anrechnung ihres Erbteils zu verlangen, verlustig gingen. Insofern\nerscheint, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Argumentation der Klägerin\nwidersprüchlich.\n\ncc) Richtig besehen nimmt die Klägerin aber gar keinen Anstoss an der Anwendung\nvon Art. 612 Abs. 2 ZGB, sondern scheint bloss irrtümlich anzunehmen, dass die\nVersteigerung unter den Erbinnen neben der Loszuteilung eine weitere Form der\nNaturalteilung sei und daher Vorrang geniesse. Dabei übersieht sie, dass auch die\ninterne Versteigerung einen Verkauf i.S.v. Art. 612 Abs. 2 ZGB darstellt. Auf Verlangen\neines Erben hat dieser Verkauf nämlich auf dem Wege der (öffentlichen oder internen)\nVersteigerung stattzufinden (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Mit dieser Vorschrift will das Gesetz\ndie Gleichberechtigung der Erben dadurch wahren, dass es jedem Erben die\nMöglichkeit gibt, durch Teilnahme an der Steigerung den in Frage stehenden\nGegenstand zu erwerben oder dafür den nach seiner Auffassung angemessenen Preis\nzu erwirken (BGE 97 II 11 E. 3). Entsprechend ist der Vorwurf, die Mitwirkung an einer\nöffentlichen Versteigerung verstosse gegen fundamentale Rechte, unbegründet. Daran\nändert auch das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat aus dem\nBeschwerdeentscheid nichts. Können sich die Erben über die Art der Versteigerung\nnicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob die Versteigerung öffentlich\noder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Ist das Teilungsgericht\nauf Klage hin (Art. 604 Abs. 1 ZGB) mit der Sache befasst, befindet es aufgrund seiner\numfassenden Teilungskompetenz auch über die Art der Versteigerung (BGE 143 III 425\nE. 4.1; Wolf/Genna, SPR IV/2, 2015, S. 249; BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB N 43;\nPraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 612 ZGB N 26). Dabei stellt das Gesetz entgegen der\nAuffassung der Klägerin keinen Vorrang zugunsten der einen oder anderen Art der\nVersteigerung auf; die öffentliche und die private Versteigerung sind grundsätzlich als\ngleichwertig zu betrachten (BGer 5C.301/2006 E. 3.1; BK-Wolf/Eggel, Art. 612 ZGB\nN 51; BK-Tuor/Picenoni, 1964, Art. 612 ZGB N 24; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller\nLüscher, Art. 612 N 24). Es trifft daher nicht zu, dass die Vorinstanz in dieser Frage\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber keinerlei Ermessen verfügte. Im Gegenteil, der Entscheid über die Art der\nVersteigerung ist ein klassischer Ermessensentscheid (Art. 4 ZGB), der unter\nBerücksichtigung aller Umstände und der Parteianträge zu treffen ist (BGer 5C.\n301/2006 E. 3.1; Wolf/Genna, a.a.O., S. 249; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 612 ZGB\nN 25; CR CC II-Spahr, Art. 612 N 26; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, 1992,\nS. 171 f.; Piotet, SPR IV/2, 1981, S. 887).\n\n[…]\n\n"}