{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-31_2021-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10675&type=1563347022&cHash=daccaa333621a7ef835b38f29e5e3804", "Checksum": "f96063a35cf9f0424e278421b2c9bf31"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:35:39", "Checksum": "53da4cb7f110d5f18eaad3eaa4681f2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31\n\n2. Vorliegend steht ausser Frage, dass es sich bei den beiden Wohnungen um\nSachen handelt, die durch körperliche Teilung wesentlich an Wert verlören bzw. sogar\nunteilbar sind. Die Vorinstanz orientierte sich daher zu Recht an Art. 612 ZGB und den\nvorstehend beschriebenen Grundsätzen. Sie erwog, die beiden Erbinnen hätten sich\nweder über die Zuteilung der beiden Wohnungen noch über deren jeweiligen\nAnrechnungswert einigen können. In Beachtung des Grundsatzes der Naturalteilung sei\nsie, die Vorinstanz, deshalb bestrebt gewesen, zu evaluieren, ob die beiden\nWohnungen je als Ganzes einer der beiden Erbinnen bzw. der zu bildenden Lose\nzugewiesen werden könnten. Hierfür sei mit Beschluss vom 17. Januar 2018 die\nEinholung gerichtlicher Expertisen zum aktuellen Verkehrswert der Wohnungen\nangeordnet worden. Während in der Folge der Verkehrswert der 2.5 Zimmer-Wohnung\nin U. GR habe schätzungsweise ermittelt werden können, sei dies bei der Wohnung in\nV. TI nicht möglich gewesen, da dem Gutachter weder Zutritt zur eigentlichen noch\nZutritt zu einer vergleichbaren Wohnung gewährt worden sei und auch keine\nInformationen zum Ausbau- und Unterhaltsstand verfügbar gewesen seien. Die\nKlägerin sei zwar nicht verpflichtet gewesen, an einem Expertenaugenschein\nteilzunehmen, doch hätte es ihr als Prozesspartei oblegen, bei der gerichtlich\nangeordneten Begutachtung mitzuwirken und dem Gutachter beispielsweise den\nSchlüssel auf dem Postweg zukommen zu lassen, ohne dass sie die Erfüllung dieser\nPflichten von einer vorgängigen Vorschussleistung habe abhängig machen dürfen. Ihre\nVerweigerungshaltung habe letztlich dazu geführt, dass der Verkehrswert der Wohnung\nin V. TI nicht habe ermittelt werden können. Damit sei es unmöglich, zu entscheiden,\nob die beiden Wohnungen in einem der zu bildenden Lose untergebracht werden\nkönnten. Als Folge davon komme Art. 612 Abs. 2 ZGB zur Anwendung, seien die\nbeiden Wohnungen zu verkaufen und der Erlös anschliessend unter den Erbinnen zu\nteilen.\n\nWeiter führte die Vorinstanz aus, dass auch betreffend die Art der Versteigerung\nUneinigkeit herrsche, die Klägerin eine solche nur unter den Erbinnen verlange,\nwährend die Beklagte dies als nicht zielführend erachte. Als die ebenfalls zum Nachlass\ngehörende Liegenschaft in Spanien unter den Erbinnen versteigert worden sei, habe\nsich gezeigt, dass sich das Verfahren dadurch erheblich verzögert habe; die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nÜbertragung der Liegenschaft sei überdies bis heute nicht vollzogen worden.\nAngesichts der von der Klägerin wiederholt geltend gemachten Mittellosigkeit bzw.\nfinanziellen Notlage, in der sie sich befinde, könne zudem nicht davon ausgegangen\nwerden, dass sie in der Lage wäre, an der Versteigerung mitzuwirken. Weiter sei bei\nDurchführung einer öffentlichen Versteigerung angesichts des erfahrungsgemäss\ngrösseren Kreises von Bietern tendenziell mit einem höheren Versteigerungserlös zu\nrechnen, was letztlich dem streitgegenständlichen Nachlass und damit auch den\nParteien zugutekomme. Pietätsgründe, aufgrund welcher die Wohnungen in der Familie\nbelassen werden sollten, seien sodann weder ersichtlich noch geltend gemacht\nworden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheine es im Ergebnis\nangemessen, die beiden Wohnungen öffentlich zu versteigern.\n\n3.a) Die Klägerin ist der Ansicht, die \"Versilberung\" (worunter sie allerdings nur einen\nDrittverkauf und eine öffentliche Versteigerung, nicht aber eine Versteigerung unter den\nErbinnen versteht) hätte gar nicht angeordnet werden dürfen. Die Vorinstanz halte\nselbst fest, der Grundsatz der Naturalteilung besage, dass die Erben grundsätzlich\nAnspruch auf einen ihrem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaftssachen in natura\nund nicht bloss am Veräusserungserlös hätten. Diesen gesetzlichen Anspruch auf eine\nNaturalzuweisung könne sie, die Klägerin, aber nur dann realisieren, wenn die\nWohnungen unter den Erbinnen versteigert würden. Gemäss der Vorinstanz sei Art. 612\nAbs. 2 ZGB zudem als ultima ratio zu betrachten und komme analog nur dann zur\nAnwendung, wenn sich sämtliche Erben gegen die Übernahme einer Erbschaftssache\nsträubten, was bekanntlich vorliegend nicht der Fall sei. Im Beschwerdeentscheid sei\nzudem zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Parteien mit einer öffentlichen\nVersteigerung \"definitiv ihres Rechts verlustig\" gegangen seien, die Zuweisung einer\noder beider Liegenschaften auf Anrechnung ihres Erbteils zu verlangen, was sich auch\nnicht durch eine Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung kompensieren liesse.\nWenn eine solche Mitwirkung an einer öffentlichen Versteigerung bereits gegen\nfundamentale Rechte verstosse, so bleibe als einzige Möglichkeit nur die Versteigerung\nunter den Erbinnen. In diesem Sinne habe die Vorinstanz rechtlich und den\ntatsächlichen Realitäten entsprechend gar kein Ermessen gehabt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Mit dieser Argumentation bringt die Klägerin Verschiedenes durcheinander:\n\n"}