{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-31_2021-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10675&type=1563347022&cHash=daccaa333621a7ef835b38f29e5e3804", "Checksum": "f96063a35cf9f0424e278421b2c9bf31"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 27.10.2021 BO.2020.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Zu diesem Nachlass\ngehören u.a. zwei 2.5 Zimmer-Wohnungen, eine in U. GR und eine in V. TI. Am\n16. Mai 2019 entschied das Kreisgericht, dass die Wohnungen öffentlich zu versteigern\nseien, sollten die Erbinnen nicht innert einer bestimmten Frist die Gelegenheit\nwahrnehmen, einen Freihandverkauf zu vereinbaren. Nachdem die Klägerin gegen die\nAnordnung der öffentlichen statt der internen Versteigerung zunächst – wie auf der\nRechtsmittelbelehrung angegeben – Beschwerde erhoben hatte, worauf die\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts (Beschwerdeentscheid) nicht eingetreten war, und\nihr Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist von der I. Zivilkammer des\nKantonsgerichts bewilligt worden war, verlangte sie mit Berufung die Versteigerung der\nbeiden Wohnungen unter den Erbinnen.\n\nErwägungen (Auszug)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[…]\n\nIII.\n\n1. Der Streit dreht sich darum, ob die beiden zum Nachlass gehörenden\nWohnungen – wie von der Vorinstanz angeordnet – öffentlich oder – wie von der\nKlägerin beantragt – unter den Erbinnen zu versteigern sind. Es geht mithin um die\nAnwendung von Art. 612 Abs. 3 ZGB. Im Hinblick auf die von den Parteien\nvorgebrachten Argumente sind gleichwohl vorweg die allgemeinen Grundsätze des\nErbteilungsrechts in Erinnerung zu rufen.\n\na) Die Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren\n(Grundsatz der freien privaten Erbteilung; Art. 607 Abs. 2 ZGB). Solange zwischen\nihnen Einstimmigkeit herrscht, sind sie bei der Verteilung der Nachlassgegenstände frei\nund können sich sogar über Teilungsvorschriften des Erblassers hinwegsetzen. Auch\ndie anderen beiden allgemeinen Grundsätze des Teilungsrechts – der\nGleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Naturalteilung (s. dazu sogleich) –\nhaben einer abweichenden Einigung der Erben zu weichen (BGE 143 III 425 E. 4.2;\nBGE 137 III 8 E. 3.4.1; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 607 ZGB N 3).\n\nb) Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen und hat auch der Erblasser\nkeine anderslautenden Vorschriften (Art. 608 ZGB) aufgestellt, finden die gesetzlichen\nTeilungsregeln Anwendung.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemäss Art. 610 Abs. 1 ZGB haben die Erben bei der Teilung, wenn keine anderen\nVorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der\nErbschaft. Daraus folgt zum einen der sog. Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser\nbezweckt eine qualitative Gleichbehandlung sämtlicher Erben, unabhängig davon, ob\nes sich um gesetzliche oder eingesetzte Erben handelt, und unabhängig von den\nErbquoten. Von Teilungsvorschriften des Erblassers und vorliegend nicht einschlägigen\nbesonderen Vorschriften (vgl. dazu Art. 612a und Art. 613b ZGB sowie die\nBestimmungen des BGBB) abgesehen, hat kein Erbe einen (besseren) Anspruch auf\ndie Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände (BGE 143 III 425 E. 4.3; BGE 101 II\n41 E. 4.a und 4.b; PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 607 ZGB N 2). Daneben wird aus\nArt. 610 Abs. 1 ZGB (\"den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft\") aber\nauch der Grundsatz der Naturalteilung abgeleitet. Demnach sollen Erbschaftssachen,\nwenn immer möglich, in natura unter die Erben verteilt werden (BGE 143 III 425 E. 4.4;\nBGE 137 III 8 E. 2.1; BGE 97 II 11 E. 3; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher,\n6. Aufl., Art. 610 N 4; BK-Wolf, Art. 610 ZGB N 11 f.).\n\nc) Die vorstehend beschriebenen Grundsätze prägen das konkrete Vorgehen bei\neiner Erbteilung, welches sich wie folgt gestaltet: Gemäss Art. 611 Abs. 1 ZGB bilden\ndie Erben aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder\nErbstämme vorhanden sind. Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines\nErben die zuständige Behörde die Lose zu bilden (Abs. 2) und sind diese nach\nVereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben zu verteilen (Abs. 3). Als Ausfluss\ndes Grundsatzes der Naturalteilung soll dabei eine Erbschaftssache, die durch\nkörperliche Teilung wesentlich an Wert verlieren würde, einem der Lose ungeteilt\nzugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Nur subsidiär, wenn die ungeteilte Zuteilung\nder Sache zu einem Los wertmässig nicht möglich ist und die Erben sich auch nicht\nüber deren Zuweisung (Person des Übernehmers, Anrechnungswert) oder auf eine\nkörperliche Teilung einigen können, ist die Sache nach Art. 612 Abs. 2 ZGB zu\nversilbern und der Erlös zu teilen (BGE 143 III 425 E. 4.5 f.; PraxKomm Erbrecht-\nWeibel, Art. 612 ZGB insbes. N 1 f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}