SchKG gar nicht zur Verfügung stünde, da er sie einerseits nicht beim prorogierten Gericht, andererseits – wegen der das Erkenntnisverfahren beschlagenden verbindlichen Prorogation – aber auch nicht beim Richter am Betreibungsort erheben könnte. Dass nun aber der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Klage nach Art. 85a SchKG ohne sachlich zwingenden Grund von vornherein – auch innerhalb der Schweiz – auf jene Fälle hätte beschränken wollen, in denen keine Gerichtsstandsklausel im vorstehenden Sinn besteht, ist schon allein mit Blick auf den dieser Bestimmung innewohnenden Schuldnerschutz nicht anzunehmen.