N 18 f.]). Es kommt hinzu, dass – wie Bodmer/Bangert selbst einräumen – im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines anderen (staatlichen) Gerichts in der Schweiz als jenes am Betreibungsort dann, wenn der in Art. 85a Abs. 1 SchKG statuierte Gerichtsstand am Betreibungsort zwingend wäre, als logische Folge davon dem Schuldner die (gemäss BGE 132 III 277) wohl unteilbare Klage aus Art. 85a SchKG gar nicht zur Verfügung stünde, da er sie einerseits nicht beim prorogierten Gericht, andererseits – wegen der das Erkenntnisverfahren beschlagenden verbindlichen Prorogation – aber auch nicht beim Richter am Betreibungsort erheben könnte.