in der Schweiz, welches in Fällen, in denen es selbst das Gericht am Betreibungsort ist, ja auch (umfassend) über solche Klagen befinden kann (anders hingegen – hier indes nicht relevant – ein Gericht im Ausland, da dieses aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht über die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung befinden kann, sowie allenfalls ein Schiedsgericht [s. Wiget, a.a.O., S. 61, SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 85a N 17 f. und KUKO SchKG-Brönnimann, Art. 85a N 18 f.]).