Es besteht kein Anlass, von dieser vorherrschenden Lehrmeinung abzuweichen: Zunächst ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum nur das Gericht am Betreibungsort in der Lage sein soll, über eine Feststellungklage nach Art. 85a SchKG und in diesem Zusammenhang namentlich über die allfällige Aufhebung oder Einstellung der Betreibung zu befinden, und nicht auch ein anderes (staatliches) Gericht © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte