, N 726) aus Letzterem herleitet, bei der Klage nach Art. 85a SchKG handle es sich um eine betreibungsrechtliche Klage mit (blosser) Reflexwirkung auf das materielle Recht, wobei die gerichtliche Feststellung nur vorfrageweise erfolge und nicht über die Betreibung hinauswirke. Mit dieser Ansicht steht er allerdings soweit ersichtlich allein, und sie wird denn auch von der übrigen Lehre, soweit sich diese damit befasst, abgelehnt (so explizit etwa KUKO SchKG-Brönnimann, Art. 85a N 2, und BSK SchKG I- Bodmer/Bangert, Art. 85a N 3).