, Art 85a N 5); sie bezweckt in solchen Fällen die Ausweitung des Schuldnerschutzes aus materiell-rechtlichen Gründen und soll im Sinne eines Notbehelfs die Korrektur sachlich unbefriedigender Ergebnisse und unverhältnismässiger Härten ermöglichen. Die Klage weist eine Doppelnatur auf, indem sie einerseits – als materiell-rechtliche Klage – die Feststellung der Nichtschuld oder Stundung bezweckt, andererseits bei Gutheissung der Klage aber auch unmittelbar betreibungsrechtliche Wirkung hat (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte