1. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus (BGE 140 III 41 E. 3.2.2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, 4. Aufl., Art 85a N 5);