5 LugÜ ist. Der in Art. 85a Abs. 1 SchKG statuierte Gerichtsstand am Betreibungsort ist nicht zwingend, weshalb eine die Betreibungsforderung betreffende Gerichtsstandsklausel innerhalb der Schweiz zu beachten ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 26. November 2020, BO.2020.15). Aus den Erwägungen: