{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-26", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2020-15_2020-11-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9980&type=1563347022&cHash=ce23ed1e0a4fc8464df384fa3955f6d1", "Checksum": "bb1614bee5d4642b801fcd86b63cd619"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2020.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 26.11.2020 BO.2020.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 26.11.2020 BO.2020.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 26.11.2020 BO.2020.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:15:06", "Checksum": "8fb71981f3c4d4f80efd151a235de060", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 26.11.2020 BO.2020.15\n\nb) In der Literatur wird zwar teilweise – indes nur ganz vereinzelt – die Meinung\nvertreten, die in Art. 85a Abs. 1 SchKG statuierte Zuständigkeit des Gerichts am\nBetreibungsort sei zwingend (so namentlich BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, Art. 85a N\n24; zurückhaltender und eher kritisch indes BSK SchKG EB-Daniel Staehelin, Art. 85a\nad N 24: der Autor verweist einerseits auf die Meinung von Bodmer/Bangert im\nHauptband, andererseits aber auch auf einen anderslautenden Entscheid des\nObergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Januar 2012 [Verfahren 1B 11\n35; LGVE 2012 I, Nr. 49 E. 2.2, auch publiziert in CAN 2012, Nr. 82] und bemerkt, \"hier\"\nsei \"das letzte Wort noch nicht gesprochen\"). Dem steht allerdings die klar\nüberwiegende – um nicht zu sagen annähernd einhellige – Lehrmeinung entgegen,\nwonach der in Art. 85a Abs. 1 SchKG statuierte Gerichtsstand am Betreibungsort nicht\nzwingend und daher eine Gerichtsstandsklausel, welche die in Betreibung gesetzte\nForderung betreffe, jedenfalls innerhalb der Schweiz zu beachten sei (Kren\nKostkiewicz, Gerichtsstände im revidierten SchKG, in: AJP 1996, S. 1360 ff., 1363;\nBrönnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, in: AJP 1996, S. 1394 ff., 1398; Tenchio,\na.a.O., S. 150; Ammon/Walther, a.a.O., § 20 N 21; KUKO SchKG-Brönnimann, Art. 85a\nN 18; Renggli, in: Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,\n2018, N 5.236 und 5.262; Wiget, a.a.O., S. 61; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 85a N\n17; BSK ZPO-Giroud, 3. Aufl., Art. 46 N 19; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach\nder Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., S. 167; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, 2. Aufl., N 2.127; Sutter-Somm/\nSchrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 46 N\n8). Es besteht kein Anlass, von dieser vorherrschenden Lehrmeinung abzuweichen:\nZunächst ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum nur das Gericht am\nBetreibungsort in der Lage sein soll, über eine Feststellungklage nach Art. 85a SchKG\nund in diesem Zusammenhang namentlich über die allfällige Aufhebung oder\nEinstellung der Betreibung zu befinden, und nicht auch ein anderes (staatliches) Gericht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin der Schweiz, welches in Fällen, in denen es selbst das Gericht am Betreibungsort ist,\nja auch (umfassend) über solche Klagen befinden kann (anders hingegen – hier indes\nnicht relevant – ein Gericht im Ausland, da dieses aufgrund des Territorialitätsprinzips\nnicht über die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung befinden kann, sowie\nallenfalls ein Schiedsgericht [s. Wiget, a.a.O., S. 61, SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz,\nArt. 85a N 17 f. und KUKO SchKG-Brönnimann, Art. 85a N 18 f.]). Es kommt hinzu,\ndass – wie Bodmer/Bangert selbst einräumen – im Falle einer\nGerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines anderen (staatlichen) Gerichts in der\nSchweiz als jenes am Betreibungsort dann, wenn der in Art. 85a Abs. 1 SchKG\nstatuierte Gerichtsstand am Betreibungsort zwingend wäre, als logische Folge davon\ndem Schuldner die (gemäss BGE 132 III 277) wohl unteilbare Klage aus Art. 85a SchKG\ngar nicht zur Verfügung stünde, da er sie einerseits nicht beim prorogierten Gericht,\nandererseits – wegen der das Erkenntnisverfahren beschlagenden verbindlichen\nProrogation – aber auch nicht beim Richter am Betreibungsort erheben könnte. Dass\nnun aber der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Klage nach Art. 85a SchKG ohne\nsachlich zwingenden Grund von vornherein – auch innerhalb der Schweiz – auf jene\nFälle hätte beschränken wollen, in denen keine Gerichtsstandsklausel im vorstehenden\nSinn besteht, ist schon allein mit Blick auf den dieser Bestimmung innewohnenden\nSchuldnerschutz nicht anzunehmen.\n\n3. Daraus folgt, dass die Vorinstanz [Kreisgericht Y] zu Unrecht wegen fehlender\nörtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4\n"}