75 CISG (auch) bezüglich der Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht zu bejahen ist. Nur nebenbei bemerkt erschiene es mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem es sich beim Kaufgegenstand um eine spezielle Erntemaschine von doch beträchtlichem Wert handelt, welche in vergleichbarer Art nur von wenigen Anbietern hergestellt wird, auch angemessen, dem Kläger eine eher längere Frist für die Vornahme des Deckungskaufs zuzugestehen; deren konkrete Dauer kann indes im Lichte der vorstehenden Erwägungen ebenso offengelassen werden wie der wohl zutreffende (prozessuale) Einwand des Klägers, der Beklagte hätte sich mit der Alternativbegründung der Vorinstanz betreffend Art. 75 CISG als