zu und war sie – und nicht der Kläger – es, die sich vertragsbrüchig verhielt. Demzufolge bleibt es dabei, dass für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Vertragsaufhebung durch den Kläger abzustellen ist, womit sich die Kritik am Entscheid der Vorinstanz – deren Ausführungen zur Zulässigkeit eines vorzeitigen Deckungsgeschäfts vom Beklagten im Übrigen nicht beanstandet wurden – als unbegründet erweist und die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 75 CISG (auch) bezüglich der Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht zu bejahen ist.