Vertrags erklärt hatte, kann – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – für die Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit nicht ausschlaggebend sein, stand ihr doch kein Recht zur (vorzeitigen) Vertragsaufhebung (nach Art. 64 oder Art. 72 CISG) zu und war sie – und nicht der Kläger – es, die sich vertragsbrüchig verhielt.