Entgegen seiner Ansicht liegt somit kein "Fall der Vertragsaufhebung bei antizipiertem Vertragsbruch vor", weshalb für die zeitliche Angemessenheit des Deckungskaufs auch nicht (ausnahmsweise) der ursprüngliche Lieferzeitpunkt massgeblich sein kann. Dieser vom Beklagten geltend gemachte abweichende (Anfangs )Zeitpunkt für die Beurteilung der angemessenen Frist für das Deckungsgeschäft käme nur dann zum Tragen, wenn die "andere Partei" – hier der Kläger – vorzeitig, d.h. vor Fälligkeit, die Vertragsaufhebung erklärt hätte, wozu allerdings grundsätzlich keine Pflicht besteht (Schwenzer, CISG Komm., Art. 72 N 23 mit Hinweisen).