Eine vorzeitig vom Kläger erklärte Aufhebung des Vertrags vom 8./10. Mai 2010 betreffend Kauf der Endivienerntemaschine behauptete auch der Beklagte nie. Entgegen seiner Ansicht liegt somit kein "Fall der Vertragsaufhebung bei antizipiertem Vertragsbruch vor", weshalb für die zeitliche Angemessenheit des Deckungskaufs auch nicht (ausnahmsweise) der ursprüngliche Lieferzeitpunkt massgeblich sein kann.