Dies tat der Kläger hier jedoch gerade nicht, sondern er hielt (zunächst) am Vertrag fest und leitete Klage zur Durchsetzung seines Erfüllungsanspruchs ein. Erst später, frühestens am 4./5. Juni 2012 mit der Mitteilung von Rechtsanwältin B.____ und damit lange nach Fälligkeit, erklärte er dann (gegenüber der Z.____) die Aufhebung des Vertrags. Eine vorzeitig vom Kläger erklärte Aufhebung des Vertrags vom 8./10. Mai 2010 betreffend Kauf der Endivienerntemaschine behauptete auch der Beklagte nie.