72 CISG, welche der anderen Vertragspartei das Recht zur vorzeitigen Vertragsaufhebung verleiht, wenn vor Fälligkeit offensichtlich ist, dass ihre Vertragspartnerin eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird (Abs. 1). Ginge man mit dem Beklagten davon aus, dass seitens der Z.____ ein antizipierter Vertragsbruch (i.S. der Erfüllungsverweigerung) vorlag, wäre gemäss dieser Bestimmung somit der Kläger berechtigt gewesen, seinerseits den Vertrag aufzuheben, ohne dessen Fälligkeit abwarten zu müssen. Dies tat der Kläger hier jedoch gerade nicht, sondern er hielt (zunächst) am Vertrag fest und leitete Klage zur Durchsetzung seines Erfüllungsanspruchs ein.