d) Der Auffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Das in der Berufung angeführte Zitat von Schwenzer (CISG Komm., Art. 75 N 7), wonach im Falle der Vertragsaufhebung bei antizipiertem Vertragsbruch "für die Beurteilung der Angemessenheit abweichend auf den ursprünglichen Lieferzeitpunkt abzustellen" sei, bezieht sich auf die Regelung in Art. 72 CISG, welche der anderen Vertragspartei das Recht zur vorzeitigen Vertragsaufhebung verleiht, wenn vor Fälligkeit offensichtlich ist, dass ihre Vertragspartnerin eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird (Abs. 1).