© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weit über dem liege, was in Rechtsprechung und Lehre als zulässig erachtet werde, und daher klar als unangemessen einzustufen sei. Aufgrund des übermässig langen Zuwartens hätte dem Kläger demnach auch im Erstprozess kein Schadenersatz für den Deckungskauf zugesprochen werden können, womit auch im vorliegenden Verfahren kein solcher Anspruch bestehe.