c) Der Beklagte wendet berufungsweise ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzungen des Deckungskaufs i.S.v. Art. 75 CISG bejaht. Es sei von einem antizipierten Vertragsbruch seitens der Z.____ auszugehen, weshalb für die Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Deckungsgeschäfts nicht der Zeitpunkt der Vertragsaufhebung, sondern der ursprüngliche Lieferzeitpunkt massgebend sei. Letzterer sei im August 2010 gewesen, während der Deckungskauf frühestens am 7. Februar 2012 erfolgt sei. Dazwischen liege ein Zeitraum von rund 17 Monaten, welcher