___ die Vertragsaufhebung erklärt. Dies sei nach der Tätigung des Deckungskaufs gewesen, was dem Kläger nach herrschender Auffassung jedoch nicht schade, nachdem er (erst) aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften der Z.____ vom 7. Oktober 2011 und vom 2. März 2012 endgültig damit habe rechnen müssen, dass diese die bestellte Maschine nicht von sich aus, d.h. ohne gerichtliches Urteil, herstellen und liefern würde. Doch auch dann, wenn man mit der Minderheitsmeinung davon ausginge, dass Art. 75 CISG bei einem vorzeitigen Deckungsgeschäft nicht anwendbar sei, würde sich im Ergebnis nichts ändern, weil der Kläger diesfalls die Mehranschaffungskosten gestützt auf Art.