Letztere sei am 16. Mai 2012 gesichert gewesen und damit (endgültig) zustande gekommen. Die Z.____ wiederum habe bereits am 6. September 2010 und damit mehr als eineinhalb Jahre vorher die Vertragsaufhebung erklärt. Dazu sei sie jedoch, wie im Entscheid vom 6. November 2012 festgehalten worden sei, nicht berechtigt gewesen, weshalb für die Beurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Deckungskaufs nicht darauf abgestellt werden könne. Der Kläger selber habe frühestens am 4./5. Juni 2012, als Rechtsanwältin B.____ dem Gericht die Beschränkung auf das Eventualbegehren mitteilte, gegenüber der Z.____ die Vertragsaufhebung erklärt.