vorinstanzliche Feststellung, dass der vom Kläger vorgenommene Kauf der Erntemaschine Kwatro in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden bzw. hinsichtlich Art, Qualität und Preis – obwohl Letzterer deutlich über dem vereinbarten Kaufpreis der bei der Z.____ bestellten Erntemaschine gelegen habe – als angemessen zu bezeichnen sei. Strittig ist einzig noch die Frage der Angemessenheit in zeitlicher Hinsicht. Dazu erwog die Vorinstanz, der Kläger habe den Vertrag mit Dewulf am 7. Februar 2012 unterschrieben, allerdings unter dem Vorbehalt der Finanzierung. Letztere sei am 16. Mai 2012 gesichert gewesen und damit (endgültig) zustande gekommen.