b) Der vom Beklagten erstinstanzlich noch erhobene Einwand, der Kauf der Occasionsmaschine Verstraete Construct von Dewulf (und nicht der spätere Kauf der Maschine Kwatro desselben Herstellers) sei der eigentliche Deckungskauf i.S.v. Art. 75 CISG gewesen, wurde von der Vorinstanz verworfen. Darauf ist mangels (begründeter) Beanstandung in der Berufung nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt für die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte