Angemessenheit in sachlicher und preislicher Hinsicht – insbesondere, dass das Deckungsgeschäft innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, wobei deren Dauer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dem Gläubiger soll genügend Zeit eingeräumt werden, sein Vorgehen zu überlegen und den Abschluss des Deckungsgeschäfts vorzubereiten, ohne ihm aber Raum für Spekulationen zu eröffnen (Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht [CISG], 7. Aufl., Art. 75 N 2 ff.; SHK-Brunner/Schmidt-Ahrendts/Czarneki, 2. Aufl., Art. 75 CISG N 3 ff.).