gewesen, gemeinsam mit dem Kläger im Hinblick auf die (allfällige) Geltendmachung von Schadenersatz im Sinne des Eventualbegehrens die Alternative und den Preis eines allfälligen Deckungsgeschäfts soweit möglich abzuklären, wobei sich zumindest tendenziell ergeben hätte, ob die Preisdifferenz "deutlich" oder eben geringer ausgefallen wäre (oder eine Ersatzmaschine sogar zu einem günstigeren Preis hätte erstanden werden können). Im Übrigen stellte sich, wenn der Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass die Beschaffung einer Ersatzmaschine nicht deutlich