Fehl geht schliesslich der Einwand des Beklagten, für ihn habe es nicht evident sein können, dass der Preis für die Beschaffung einer Ersatzmaschine deutlich höher sein würde als jener für die ursprünglich bei der Z.____ bestellte Maschine. Abgesehen davon, dass der Beklagte im vorliegenden Fall, in dem es – was ihm bekannt war – um die Anschaffung einer kostspieligen Erntemaschine ging, an welche der Kläger spezifische Anforderungen stellte und in diesem Zusammenhang ausgedehnte Vertragsverhandlungen geführt hatte, viel eher damit hätte rechnen müssen, dass der Kauf einer Ersatzmaschine teurer ausfallen könnte, wäre es gerade seine Aufgabe