bekundenden "Gemüsebauer" darstellte, welcher verschiedentlich eine "sehr eigensinnige Rechtsauffassung" gehabt habe und "beratungsresistent" gewesen sei, ebendiesen nun aber als derart rechtskundig und geschäftserfahren gesehen haben will, dass an seine, des Beklagten, Sorgfaltspflicht geringere Anforderungen gestellt werden dürften.