Vielmehr geht es darum, dass die hinsichtlich eines Schadenersatzes aus Deckungskauf massgeblichen Tatsachen überhaupt erst hätten zusammengetragen werden müssen, wofür der Beklagte bzw. Rechtsanwältin B.____ spätestens aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 16. Dezember 2011 jedenfalls insofern verantwortlich gewesen wäre, als er bzw. sie den Kläger zumindest zur Beibringung sachdienlicher Informationen und möglicher Beweismittel hätte anhalten müssen. Nur nebenbei bemerkt sei überdies, dass es doch ziemlich widersprüchlich erscheint und wohl prozesstaktisch begründet ist, wenn der Beklagte, der den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren noch als einen in administrativen Belangen Mühe