Überprüfung auf die Richtigkeit der vom Klienten erhaltenen Informationen und Unterlagen verlassen kann (wo die Geschäftserfahrung des Letzteren allenfalls eine Rolle spielen könnte). Vielmehr geht es darum, dass die hinsichtlich eines Schadenersatzes aus Deckungskauf massgeblichen Tatsachen überhaupt erst hätten zusammengetragen werden müssen, wofür der Beklagte bzw. Rechtsanwältin B.____ spätestens aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 16. Dezember 2011 jedenfalls insofern verantwortlich gewesen wäre, als er bzw. sie den Kläger zumindest zur Beibringung sachdienlicher Informationen und möglicher Beweismittel hätte anhalten müssen.