Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angebliche Geschäftserfahrung des Klägers den Beklagten bzw. dessen angestellte Hilfsperson (partiell) von ihrer Pflicht entbunden haben sollte, den relevanten Sachverhalt abzuklären und insbesondere dem Kläger hinsichtlich des für die (rechtzeitige) Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche erheblichen Tatsachenstoffs die notwendigen Fragen zu stellen. Wohlgemerkt geht es im vorliegenden, den Deckungskauf betreffenden Zusammenhang nicht um die Frage, ob und inwieweit der Anwalt sich ohne weitere © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte