Rechtskundigkeit kann – entgegen dem Beklagten – nicht unbesehen mit durch einen Laien allenfalls erworbenen verfahrensrechtlichen Kenntnissen aus früheren (Zivil-)Prozessen (z.B. bezüglich der Leistung von Kostenvorschüssen oder der Verlegung der Prozesskosten) gleichgesetzt werden. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angebliche Geschäftserfahrung des Klägers den Beklagten bzw. dessen angestellte Hilfsperson (partiell) von ihrer Pflicht entbunden haben sollte, den relevanten Sachverhalt abzuklären und insbesondere dem Kläger hinsichtlich des für die (rechtzeitige) Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche erheblichen Tatsachenstoffs die notwendigen Fragen zu stellen.