schliessen, dass dieser in Bezug auf den fraglichen Rechtsstreit (d.h. hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Vertragsverletzung nach UN-Kaufrecht) als rechtskundig zu gelten hätte. Rechtskundigkeit kann – entgegen dem Beklagten – nicht unbesehen mit durch einen Laien allenfalls erworbenen verfahrensrechtlichen Kenntnissen aus früheren (Zivil-)Prozessen (z.B. bezüglich der Leistung von Kostenvorschüssen oder der Verlegung der Prozesskosten) gleichgesetzt werden.