Daran vermag die vom Beklagten zitierte Literatur, wonach die anwaltliche Pflicht zu ergänzender Sachabklärung auch ihre Grenzen habe und insbesondere gegenüber einem rechtskundigen Mandanten herabgesetzt sei sowie im Grundsatz weder dazu verpflichte, ohne besondere Anzeichen die vom Mandanten gegebenen Informationen auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen, noch, den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen zu vervollständigen (Walter/Schmid, a.a.O., N 20.31), nichts zu ändern. Zum einen liesse sich selbst dann, wenn man von einer gewissen Prozesserfahrung des Klägers in Zivilsachen ausginge, daraus noch lange nicht darauf