In dieser Situation wäre es ihre Sache gewesen, den Sachverhalt durch tatbestandsgerechte Befragung des Klägers soweit abzuklären, dass sie (auch) die Schadensposition des Deckungskaufs in den Grundzügen – vorbehältlich allenfalls der späteren Bezifferung – in der Replik hätte aufführen können, bzw. zumindest den Kläger anzuhalten, sie über den Kauf einer Ersatzmaschine unverzüglich zu informieren, um diese Tatsache rechtzeitig mittels Noveneingabe ins Verfahren einführen zu können. Da aber weder für das eine noch das andere ein Nachweis besteht, muss sich Rechtsanwältin B.____, auch was die Schadensposition des Deckungskaufs anbelangt, vorwerfen lassen, die Pflicht zur