aufgenommenen Verhandlungen) aufgedrängt. In dieser Situation wäre es ihre Sache gewesen, den Sachverhalt durch tatbestandsgerechte Befragung des Klägers soweit abzuklären, dass sie (auch) die Schadensposition des Deckungskaufs in den Grundzügen – vorbehältlich allenfalls der späteren Bezifferung – in der Replik hätte aufführen können, bzw. zumindest den Kläger anzuhalten, sie über den Kauf einer Ersatzmaschine unverzüglich zu informieren, um diese Tatsache rechtzeitig mittels Noveneingabe ins Verfahren einführen zu können.