Insofern hätte seinerseits bzw. ihrerseits durchaus Anlass bestanden und hätte es an ihm bzw. ihr gelegen, frühzeitig, jedenfalls aber im Rahmen der Ausarbeitung der Replik bzw. vor deren Einreichung mit dem Kläger Rücksprache in Bezug auf eine allenfalls (inzwischen) vorhandene Absicht, eine andere (Neu-)Maschine anzuschaffen, zu halten. Spätestens aber, als Rechtsanwältin B.____ vom Kläger (als Reaktion auf den ihm zugesandten Replikentwurf) vor Einreichung der Replik am 16. Dezember 2011 benachrichtigt worden war, dass er die Lieferung der ursprünglich bestellten Maschine nicht mehr wünsche, hätte sich die Frage nach der Bedeutung dieses Umstands für das laufende Verfahren gestellt und