CISG verwiesen wurde), wäre der Beklagte bzw. Rechtsanwältin B.____ schon im Grundsatz gehalten gewesen, dafür besorgt zu sein, dass (auch) diesbezüglich bereits innerhalb des zweifachen Schriftenwechsels (vor Aktenschluss) soweit möglich entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweismittelanträge vorgebracht würden. Insofern hätte seinerseits bzw. ihrerseits durchaus Anlass bestanden und hätte es an ihm bzw. ihr gelegen, frühzeitig, jedenfalls aber im Rahmen der Ausarbeitung der Replik bzw. vor deren Einreichung mit dem Kläger Rücksprache in Bezug auf eine allenfalls (inzwischen) vorhandene Absicht, eine andere (Neu-)Maschine anzuschaffen, zu halten.