Diesen Erwägungen ist unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Pflichten des Anwalts zuzustimmen. In Anbetracht dessen, dass im Verfahren OV.2011.4-RH3ZK-REU neben dem auf Leistungserfüllung lautenden Hauptbegehren von Beginn weg auch ein Eventual­ begehren auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gestellt worden war und damit zumindest grundsätzlich auch die allfällige Geltendmachung von Schadenersatz aufgrund eines späteren Deckungsgeschäfts i.S.v. Art. 75 CISG im Raum stand (dass dies der Fall sein könnte, ergibt sich aus der damaligen Klageschrift, in der u.a. auf die Bestimmungen von Art. 74 ff. CISG verwiesen wurde), wäre der Beklagte bzw. Rechtsanwältin B.__