Jedenfalls aber hätte Rechtsanwältin B.____ – sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Schadensposition des Deckungskaufs im Grundsatz bereits in der Replik zu nennen gewesen wäre – dem Kläger frühzeitig, spätestens jedoch am 16. Dezember 2011, mitteilen bzw. diesen auffordern müssen, ihr sofort Bescheid zu geben, wenn er eine andere Erntemaschine kaufe, damit sie diese Tatsache anschliessend rechtzeitig als Novum in den Prozess hätten einbringen können. Diesen Erwägungen ist unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Pflichten des Anwalts zuzustimmen.